Modellflugversicherung

Mit Beginn des Jahres 2011 gelten für Mitgliedsvereine des Luftsport-Verbandes Bayern und damit auch für alle Modellflugvereine und deren Mitglieder die Versicherungsleistungen aus dem "Rundum-Sorglos-Haftpflichtversicherungspaket". 
Enthalten ist darin für alle aktiven LVB-Mitglieder u.a. auch eine Modellflughaftpflichtversicherung mit 5 Mill. € Deckungssumme. Seit 2005 besteht für Flugmodelle eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherungspflicht.
Zusätzliche Haftpflichtversicherungen entfallen damit, die entsprechenden Prämieneinsparungen können an anderer Stelle in die Vereinsarbeit investiert werden.

Der Vollständigkeit halber sei aber angefügt, dass dies natürlich nur bei (der auch per LVB-Satzung vorgegebenen) LVB- und  BLSV-Mitgliedschaft gilt.

Sollte es doch mal zu einem Schaden kommen, finden Sie die entsprechende Schadenanzeige mit Zusatzinfos hier. (nur das Schadensformular als Excel-file hier).

Gastmitglieder

LVB-Mitgliedsvereine haben die Möglichkeit, über den LVB für Gastflieger eine Modellflughaftpflicht abzuschließen, weitere Infos hier

Das Formular gilt in der Regel pro Jahr und ist nur gültig im Original mit Unterschrift und Stempel des LVB. Bei Bedarf bitte mit der LVB-Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen: info(at)lvbayern.de

Haftpflichtversicherung von Flugmodellen

Über den Rahmenvertrag des LVB besteht Deckung für die dort versicherten Modellflieger, vorausgesetzt, dass die behördlichen und gesetzlichen Auflagen eingehalten werden. Eine bewusste Überschreitung der Gesetze oder eine vorsätzliche Handlung kann haftungsmäßig nicht an einen Dritten oder den Versicherer (Allianz) weitergeben werden.

Die Luftverkehrszulassungordnung ist Mitte 2005 geändert worden, Modellflugzeuge auch unter 5 kg und ohne Verbrennungsmotor benötigen seit diesem Zeitpunkt eine Halterhaftpflicht-Versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von ca. 1.000.000,-- € (SZR 750.000,--).

Der für den Bereich der „kleineren Fluggeräte“ unter 5 kg und ohne Fremdantrieb früher normale Einschluss in die Privathaftpflicht-Versicherung ist in der Regel ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen worden.

Es ist auch so, dass sich z. B. bei Personenschäden in Deutschland (und auch im Ausland) generell die Polizei und Staatsanwaltschaft einschalten und spätestens dann wird die Haftungsfrage gründlich untersucht, ohne dass der Versicherer darauf Einfluss hätte. Der Versicherer unterstützt in der Haftpflicht auch bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche, was jedoch nicht unbedingt das strafrechtliche Verfahren einschließt – das wäre dann ein Fall für eine Rechtsschutz-Versicherung.

Wenn also auf nicht genehmigten Geländen geflogen wird, besteht genereller Versicherungsschutz nach der jetzigen Gesetzeslage nur wenn,

  1. eine personenbezogene oder geländebezogene Aufstiegserlaubnis besteht oder
  2. das Modell unter 5 Kg Gesamtmasse ist (und keinen Raketenantrieb von mehr als 20 g hat) und/oder
  3. der Eigentümer des Geländes einverstanden ist und bei einem Flugmodell mit Verbrennungsmotor den derzeit erforderlichen Abstand von 1,5 km zum nächsten Wohngebiet eingehalten wird (siehe auch § 16, Pkt. 1c LuftVO).

Bei Veranstaltungen in Hallen liegt die Genehmigung der Flüge bei den örtlichen Veranstaltern, es gibt auch keine gesetzliche Gewichtsbegrenzung.

Ein Thema war in letzter Zeit auch die Haftung bei Schäden, die durch Lipozellen entstehen könnten.

Über den Rahmenvertrag des LVB besteht Deckung, wenn sich der Schaden in Vorbereitung zum Flugbetrieb ereignet, z. B. beim Aufladen auf einem Tisch und ein Dritter dadurch geschädigt wird – kein Eigenschaden. Nicht gedeckt ist aber das unbeaufsichtigte Laden z. B. über Nacht in einem Vereinsheim.

Es ist im Modellflugbereich nicht alles durch Gesetze und Vorschriften regelbar, um so mehr ist jedoch Rücksichtnahme und umsichtiges Agieren des Einzelnen wünschenswert.

Einsatz privat/gewerblich

Abschluss einer Modellflughaftpflicht bei gewerblichem Einsatz jetzt möglich

Die Allianz hat auf unsere Anregung hin ein Deckungskonzept entwickelt. Im Rahmen der bereits bestehenden Rahmenverträge des LVB können danach auch Flugmodelle und die damit verbundenen weiteren Luftfahrtrisiken (z.B. Geländehaftpflicht, Fluglehrerhaftpflicht, Veranstalterhaftpflicht) versichert werden. Dieser Versicherungsschutz wird aber ausschließlich für den privaten Bereich der jeweils versicherten Personen (Einzelmitglieder/Luftsportvereine) gewährt. Bei Vereinen ergibt sich das Verwendungsspektrum aus der jeweiligen Satzung. Gewerbliche Verwendungsbereiche können allein aus diesem Grunde schon nicht gemeint sein.
Das ausführliche Versicherungskonzept erläutert Hintergründe und Ablauf, das auszufüllende Antragsformblatt ist über die LVB-Geschäftsstelle einzureichen.

Es kann nicht der Sinn sein, dass die Versicherungsnehmer, also die Landesverbände, gewerbliche Tätigkeiten von Mitgliedern in ihrem Versicherungspaket miterfassen.“ Hier ist vielmehr jeder Gewerbetreibende/Unternehmer gefordert, seine Betriebshaftpflicht-Versicherung dahingehend zu prüfen und ggf. zu kontaktieren, ob Modellflugbetrieb beinhaltet ist.

Bei den Versicherungsverträgen von DAeC-Landesverbänden mit der Allianz ist der jeweilige LV (hier LVB) der Versicherungsnehmer, „mitversichert sind die einzelnen Vereine und deren Mitglieder, sofern diese auch beim Landesverband gemeldet sind. Insofern kann die versicherte Person immer nur eine natürliche Person, also das einzelne Mitglied sein.“

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch den jeweiligen Vereinszweck zu beachten, der in der Satzung dokumentiert ist, da die Gemeinnützigkeit hierin begründet ist und diese durch gewerbliche Tätigkeiten nicht gefährdet werden sollte.

Beispielfälle

Modellflughaftpflicht - gilt sie oder gilt sie nicht?

Immer wieder fragen LVB-Modellflugsportler bei der LVB-Geschäftsstelle an, ob im Rahmen der für sie über den LVB abgeschlossenen Modellflughaftpflichtversicherung für „ihren Spezialfall“ Versicherungsschutz  gegeben wäre. Die Beispiele sind vielfältig und können sicherlich nicht verallgemeinert werden. Letztendlich kann die Frage, ob im konkreten Schadenfall Versicherungsschutz zu gewähren ist, nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Nachfolgend als Beispiel die wohl fiktive Anfrage mit der entsprechenden Antwort des Versicherers.
Ausgangssituation
Ein Modellflugsportler mit einer LVB-Modellflughaftpflichtversicherung von 5 Mio. EUR Deckung (diese Deckung gilt übrigens ab 2011 für alle aktiven Modellflugsportler im LVB automatisch aufgrund ihrer Mitgliedschaft) startet von einem Almweg / einer Almwiese aus, ohne den Eigentümer (Gemeinde, Bauer) vorher gefragt zu haben, wegen des ausgezeichneten Hangwindes einen RC-Segler. Dann passiert als nicht vorhersehbares Ereignis, dass sich nach einigen Minuten der Segler wegen einer im Nachhinein nicht mehr feststellbaren Störung selbstständig macht und eigenständig ins Tal fliegt. Dort verursacht er einen Schaden an einem fahrenden Zug, wobei er die Frontscheibe zerstört und zusätzlich einen Kurzschluss in der Stromleitung verursacht.

Wir haben für dieses fiktive Beispiel hinsichtlich der Schadenregulierung die Stellungnahme unseres Versicherungspartners (Firma Peschke) eingeholt, die wir nachfolgend wiedergeben:
„Der Schaden fällt grundsätzlich unter den Versicherungsschutz der Luftfahrthaftpflicht des LVB für Flugmodelle. 
In Deutschland benötigt man nach § 16 LuftVO dann eine Aufstiegserlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes (§ 16 Abs. 3 LuftVO), wenn der RC-Segler über 5 kg wiegt oder man näher als 1,5 km von einem Flugplatz entfernt bzw. auf einem Flugplatz fliegen will. Die Erteilung der Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig gemacht werden (§ 16 Abs. 5 LuftVO).
 Die fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers hat jedoch keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz, da sie nicht ursächlich für den Schadeneintritt ist. 
Anders ist dies jedoch, wenn bei Modellen über 5 kg Gesamtmasse die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde fehlt, da im Rahmen des Erlaubnisverfahrens u.a. geprüft wird, ob durch die vorgesehene Nutzung möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, wie etwa in der Nähe von Seilbahnen o.ä. und argumentiert werden kann, dass für den gegebenen Ort keine Erlaubnis erteilt worden wäre. 
Ist der Deckungsschutz zu bejahen, wird der Schaden durch die beschädigte Frontscheibe des Zuges als unmittelbarer Sachschaden gezahlt. Ebenso wird die Reparatur der Stromleitung des Stromversorgers gezahlt und dessen entgangener Gewinn als direkter Sachfolgeschaden. Einzig der verdorbene Fisch in der aufgetauten Tiefkühltruhe des Restaurants am Ort wird nicht übernommen, da der Restaurantbesitzer nur mittelbar Geschädigter ist [1].
Für den letztgenannten Schaden besteht auch kein rechtlicher Anspruch gegen den Halter.
Der Versicherungsschutz besteht auch im Ausland (weltweit ohne USA). Die Modellflug-Haftpflicht des LVB gilt gerade nicht nur auf dem Heimatfluggelände des Eigentümers, sondern auch auf allen anderen Fluggeländen oder zum Modellflug nutzbaren Gebieten. Bei Flügen im Ausland ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass die nationalen Bestimmungen eingehalten werden.“