Luftsport-Verband
Bayern e.V.

Technik

Der Luftsport-Verband Bayern e.V. bietet Service- und Dienstleistungen rund um den Themenkomplex

  • Lufttüchtigkeitsprüfung,
  • Instandhaltung und
  • technische Weiterbildung

für alle LVB-Vereine und deren Mitglieder an.
Dafür stehen die Fachbereiche “LVB Prüforganisation” für das Thema Lufttüchtigkeitsprüfung und das Referat Technik für die Themen Instandhaltung und Weiterbildung zur Verfügung.
Um die gesetzlichen Auflagen des LBA und der EASA erfüllen zu können, ist für die Lufttüchtigkeitsprüfung die LVB Prüforganisation als CAO DE.CAO.0034 genehmigt.
Zusätzlich sind wir auch als Instandhaltungsbetrieb genehmigt um ggf. zukünftigen gesetzlichen Anforderungen genügen zu können. Da für die ELA Instandhaltung kein genehmigter Instandhaltungsbetrieb erforderlich ist, wird diese Genehmigung zur Zeit nicht genutzt.

Die administrative und wirtschaftliche Abwicklung der Arbeiten erfolgt über die LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH.

Die Inhalte der einzelnen Bereiche sind im Wesentlichen:

  1. CAO (Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit): Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Ausstellung des ARC
  2. Referat Technik: Betreuung, Beratung, Ausbildung von technischem Personal, allgemeine Fragen zur Instandhaltung (EASA, LVB-Formulare, etc…)

Kontakte

Stefan Senger

Geschäftsführer der LVB Prüforganisation / Segelflugbezirk Schwaben / Referat Technik
089-455032-22

Jutta Baensch-Bosse

Sachbearbeiterin CAO und Referat Technik
089-455032-23

Michaela Maack

Sachbearbeiterin CAO und Referat Technik / Benutzerunterstützung LSVPlus
089-45503223

ELA

Eingeschränkte Pilot/Eigentümer-Instandhaltung

(gem. VO(EU) 1231/2014, Teil-M, Anlage II)

Die europäischen Regeln der Instandhaltung gibt es nun seit 2003 und sie sind seit 2008 in Deutschland für die allgemeine Luftfahrt verbindliche Rechtsgrundlage. Immer wieder wird gefragt wer die eingeschränkte Pilot/Eigentümer-Instandhaltung zu welchen Bedingungen durchführen darf. Als Hilfe wurden folgend die Regelungen und Empfehlungen der EASA zur eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung zusammengefasst.

Grundbedingungen für die Ausübung der eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung

Hauptbedingung ist, dass der sogenannte Pilot/Eigentümer irgendwie Eigentümer oder Halter des Luftfahrzeugs ist. Wenn ein Mitglied im Verein stimmberechtigt ist, ist diese Bedingung für ein Vereinsluftfahrzeug erfüllt.

Weiterhin darf an einem Luftfahrzeug ein Pilot/Eigentümer nur dann eine Instandhaltung durchführen und eine Freigabebescheinigung erteilen, wenn er auch im Besitz einer Pilotenlizenz für das Luftfahrzeugmuster ist. Die Pilotenlizenz muss gültig sein.

Der Eigentümervertreter ist immer verantwortlich für die regelgerechte Instandhaltung. Im Fall des Vereins ist dies der Vorstand.

EASA-Empfehlungen zur eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung

Die EASA hat die Aufgabe, Empfehlungen (AMC-Material) zur Umsetzung der gesetzlichen Regeln zu erstellen.

Werden diese EASA-Empfehlungen ohne Abweichung umgesetzt, gelten die gesetzlichen Regeln als erfüllt. Wird von den Empfehlungen abgewichen, liegt die Nachweislast über die Einhaltung der Verordnung und die Erhaltung des gleichwertigen Sicherheitsniveaus vollständig bei dem Eigentümer/Vorstand und dem Freigebenden.

Die EASA-Empfehlungen und Erläuterungen zum Thema Freigabe der eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung an privat betriebenen Luftfahrzeugen sind:

  1. Privat betrieben bedeutet, das Luftfahrzeug wird nicht gem. ML.A.201 (e) und (h) betrieben (keine Gewerbezulassung erforderlich).
  2. Ein Pilot/Eigentümer darf eine Freigabebescheinigung nur für selbst ausgeführte Instandhaltung ausstellen.
  3. Im Fall einer Eigentümergemeinschaft/eines Vereins, sollten im Instandhaltungsprogramm aufgelistet sein:
  • Die Namen aller kompetenten Pilot/Eigentümer die für die Pilot/Eigentümer-Instandhaltung nach den Grundregeln der Anlage II des Teil-ML bestimmt wurden. Alternativ ist es auch möglich im Instandhaltungsprogramm zu beschreiben, wie solch eine Auflistung der befähigten Pilot/Eigentümer separat geführt und aktuell gehalten wird.
  • Die Aufgaben der eingeschränkten Instandhaltung, welche die genannten Pilot/Eigentümer ausführen dürfen.

Erforderliche Befähigung des Pilot/Eigentümers

Vor der Ausführung einer Aufgabe im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer muss sich der Pilot/Eigentümer davon überzeugen, dass er die Befähigung zur Ausführung dieser Aufgabe besitzt. Der Pilot/Eigentümer ist dafür verantwortlich, sich mit den Standards zur fachgerechten Instandhaltung seines Luftfahrzeugs und mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm vertraut zu machen. Wenn der Pilot/Eigentümer nicht die Befähigung zur Durchführung der Aufgabe besitzt, kann die Aufgabe vom Piloten/Eigentümer nicht durchgeführt und freigegeben werden.

Um diese Regel zu erfüllen, sollte bei einer Eigentümergemeinschaft oder einem Verein bestimmt werden, welches Mitglied welche Pilot/Eigentümer-Instandhaltungsmaßnahmen freigeben darf. Diese ausgewählten Personen sollten auf Empfehlung der EASA im AMP aufgelistet sein (siehe oben).

Der Vorstand sollte in der Lage sein, für dieses Vereinsmitglied eine ausreichende Befähigung und Kenntnisse der Instandhaltungsregeln nachweisen zu können.

Der technische Ausweis des DAeC ist allgemein anerkannt als Nachweis einer technischen und handwerklichen Kompetenz. Um sicher zu stellen, dass der Pilot/Eigentümer sich mit den gesetzlichen Regeln auskennt, ist ein aktueller Grundmodul-Lehrgang gemäß DAeC-Ausbildungsrichtlinie zu empfehlen.

Umfang der eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung gem. Anlage II

Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand und offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.

Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, wenn sie

  1. entscheidende Auswirkungen auf die Sicherheit haben, so dass ihre fehlerhafte Durchführung die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erheblich beeinträchtigt oder es sich um eine für die Flugsicherheit kritische Instandhaltungsaufgabe handelt und/oder
  2. den Ausbau größerer Komponenten oder größerer Baugruppen erfordern und/oder
  3. in Übereinstimmung mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einer Betriebszeitbegrenzung durchgeführt wird, sofern nicht ausdrücklich von der Lufttüchtigkeitsanweisung oder der Betriebszeitbegrenzung erlaubt und/oder
  4. die Verwendung von Spezialwerkzeugen, kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmomentschlüssel und Crimpwerkzeuge) erfordern und/oder
  5. die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z. B. zerstörungsfreie Prüfung, Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung) erfordern und/oder
  6. unplanmäßige Sonderprüfungen beinhalten (z. B. Prüfung nach harter Landung) und/oder
  7. Systeme betreffen, die für den Betrieb unter Instrumentenflugbedingungen (IFR) erforderlich sind und/oder
  8. komplexe Instandhaltung gem. Anlage VII oder eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten darstellen.

Als EASA-Empfehlungen (AMC-Material) wurden Tätigkeitslisten für verschiedene Luftfahrzeugarten erstellt (siehe Anhang II (POM)).

Beschränkt man sich auf die dort möglichen Tätigkeiten, gelten die Einschränkungsregeln der Anlage II als erfüllt.

Sind Instandhaltungen notwendig, die nicht der Anlage II entsprechen, können diese nur von einem freigabeberechtigten Prüfer freigegeben werden.

Bitte nehmen Sie immer in solchen Fälle vor Beginn der Instandhaltung oder in Zweifelsfällen Kontakt mit Ihrem Prüfer auf.

Beziehen Sie einen Prüfer erst während der Instandhaltung ein, kann eine korrekte Freigabe u.U. nicht erteilt werden. Um eine Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs dann wieder zu erreichen, ist je nach Fall ein Rückbau in einen wieder überprüfbaren Zustand erforderlich.

Abschluss der eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung

Die eingeschränkte Pilot/Eigentümer-Instandhaltung muss nach den Regeln der Verordnung freigegeben werden.

Denn kein Luftfahrzeug kann wieder in Betrieb genommen werden, wenn nicht bei Abschluss der Instandhaltungsarbeiten eine Freigabebescheinigung ausgestellt wurde.

Mit der Freigabebescheinigung bestätigt der Pilot/Eigentümer, dass er sich davon überzeugt hat, dass alle Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß nach den gültigen Regeln des genehmigten Instandhaltungsprogramms (AMP) ausgeführt wurden.

Die Freigabebescheinigung muss in das Bordbuch eingetragen werden und wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und den verwendeten Instandhaltungsunterlagen beinhalten, das Datum, an dem die Instandhaltung vollendet wurde, sowie die Identität, die Unterschrift und Pilotenlizenznummer des Piloten/Eigentümers, der die Bescheinigung ausstellt.

Zur Vereinfachung der Freigabe bietet sich ein vorbereiteter Aufkleber an, der seitens des LBA als mögliche Form der Freigabebescheinigung akzeptiert wurde. Eine derartige Druckvorlage wurde von der LVB Prüforganisation vorbereitet und findet sich hier

ELA Handbuch

Der LVB hat zur Unterstützung der Vereine und Halter ein Handbuch zusammen gestellt, welches die ganze Instandhaltung der Luftfahrzeuge unter 1200kg und die “nicht komplexe Instandhaltung” der Luftfahrzeuge unter 2000kg außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes beschreibt.

Dieses “ELA-Handbuch” können Sie hier herunterladen.

EU-Vorschriften

Für Fliegerkameraden mit guten Englischkenntnissen nachstehend die Links auf die Verordnungen der EASA, die teilweise nur auf Englisch veröffentlicht werden.

Easy Access Rules for Continuing Airworthiness (Reg. 1321/2014, Part-ML, Part-66, Part-CAO und andere) Easy_Access_Rules_for_Continuing_Airworthiness-July_2021.pdf

EASA FAQ

Die EASA FAQ-Seite finden Sie hier

LVB Formulare

Formulare ausschließlich für Freigabeberechtigtes Personal des LVB (Certifying Staff CS)

Freigabeaufkleber CS (EASA)
Freigabebescheinigung CS Herma 5069 ML-Rev1.docx

Freigabebescheinigung CS Herma 5069 ML-Rev1.pdf 


Freigabeaufkleber CS (Annex I)
AnnexI-Freigabe CS Herma 5069 Rev2.doc 

AnnexI-Freigabe CS Herma 5069 Rev2.pdf 


Formulare für die ELA-Instandhaltung (auch für Piloten-/Eigentümer-Instandhaltung)

Alle Formulare sind ohne Kennwort geschützt und damit individuell anpassbar!


Freigabeaufkleber PO (EASA)
Freigabebescheinigung PO Herma 5069 Rev3-ML.doc

Freigabebescheinigung PO Herma 5069 Rev3-ML.otd

Freigabebescheinigung PO Herma 5069 Rev3-ML.pdf 


Freigabeaufkleber PO (Annex I)
AnnexI-Freigabe PO Herma 5069 Rev3.doc  

AnnexI-Freigabe PO Herma 5069 Rev3.otd 

AnnexI-Freigabe PO Herma 5069 Rev3.pdf 


LVB-01 Wägebericht-Segelflugzeug
LVB-01_Waegebericht Segelflugzeug_20150415.docx 

LVB-01_Waegebericht Segelflugzeug_20150415.otd  

LVB-01_Waegebericht Segelflugzeug_20150415.pdf 


LVB-02 Flugbericht Segelflug
LVB-02_Flugbericht_Segelflug_2015415.docx 

LVB-02_Flugbericht_Segelflug_2015415.odt  

LVB-02_Flugbericht_Segelflug_2015415.pdf 


LVB-03 Ausrüstungsverzeichnis
LVB-03_Ausruestungsverzeichnis_20150415.docx  

LVB-03_Ausruestungsverzeichnis_20150415.odt 

LVB-03_Ausruestungsverzeichnis_20150415.pdf 


LVB-04 Befund- u. Arbeitsbericht
LVB-04_Befund_u_Arbeitsbericht_20200325.docx 

LVB-04_Befund_u_Arbeitsbericht_20200325.odt 

LVB-04_Befund_u_Arbeitsbericht_20200325.pdf  


LVB-05 Einstellbericht
LVB-05_Einstellbericht_20150415.docx  

LVB-05_Einstellbericht_20150415.odt  

LVB-05_Einstellbericht_20150415.pdf 


LVB-06 Schweißbericht
LVB-06_Schweissbericht20150415.docx  

LVB-06_Schweissbericht20150415.odt 

LVB-06_Schweissbericht20150415.pdf


LVB-07 Kompensierbericht
LVB-07_Kompensierbericht_2015414.xls  

LVB-07_Kompensierbericht_2015414.pdf 


LVB-08 AD/LTA-Übersicht
LVB-08_AD-LTA_Uebersicht_20150216.docx 

LVB-08_AD-LTA_Uebersicht_20150216.odt

LVB-08_AD-LTA_Uebersicht_20150216.pdf


LVB-09 Wägebericht Motorsegler
LVB-09_Waegebericht_Motorsegler_20150415.docx  

LVB-09_Waegebericht_Motorsegler_20150415.odt 

LVB-09_Waegebericht_Motorsegler_20150415.pdf 


LVB-10 Standlaufbericht Motorflug
LVB-10_Standlaufbericht_Motorflug_20150415.docx 

LVB-10_Standlaufbericht_Motorflug_20150415.odt  

LVB-10_Standlaufbericht_Motorflug_20150415.pdf 


LVB-12 FVK-Reparaturprotokoll
LVB-12_FVK-Protokoll_20150415.docx  

LVB-12_FVK-Protokoll_20150415.odt 

LVB-12_FVK-Protokoll_20150415.pdf  


LVB-13 Auftrag und Freigabebericht für Instandhaltungsmaßnahmen
LVB-13_Auftragsbericht-Instandhaltung_20220811.docx  

LVB-13_Auftragsbericht-Instandhaltung_20220811.odt  

LVB-13_Auftragsbericht-Instandhaltung_20220811.pdf  


LVB-14 Wägebericht Flugzeug
LVB-14_Waegebericht Flugzeug_20150415.docx 

LVB-14_Waegebericht Flugzeug_20150415.odt  

LVB-14_Waegebericht Flugzeug_20150415.pdf  


LVB-15 TM/EMZ/STC-Übersicht
LVB-15_STC-TM-EMZ_Uebersicht_20150216.docx 

LVB-15_STC-TM-EMZ_Uebersicht_20150216.odt 

LVB-15_STC-TM-EMZ_Uebersicht_20150216.pdf  


LVB-17 Flugbericht Motorflug
LVB-17_Flugbericht_Motorflug_20150415.docx 

LVB-17_Flugbericht_Motorflug_20150415.odt  

LVB-17_Flugbericht_Motorflug_20150415.pdf  


LVB-18 Prüfbericht Farbeindringprüfung
LVB-18_Pruefbericht-Farbeindringpruefung_20150415.docx 

LVB-18_Pruefbericht-Farbeindringpruefung_20150415.odt 

LVB-18_Pruefbericht-Farbeindringpruefung_20150415.pdf


LVB-19 Leimprobe Aufzeichnungen
LVB-19_Leimprobe-Aufzeichnungen_20150415.docx  

LVB-19_Leimprobe-Aufzeichnungen_20150415.odt 

LVB-19_Leimprobe-Aufzeichnungen_20150415.pdf 


LVB-20 Avionik Prüfbericht
LVB-20_Avionik-Pruefbericht_20200505.doc 

LVB-20_Avionik-Pruefbericht_20200505.odt 

LVB-20_Avionik-Pruefbericht_20200505.pdf 


LVB-21 Checkliste Segelflugzeuge/Motorsegler
LVB-21_Checkliste Segelflugzeuge/Motorsegler_20161020.doc 

LVB-21_Checkliste Segelflugzeuge/Motorsegler_20161020.pdf 


LVB-27 Betriebszeitenübersicht
LVB-27_Betriebszeitenuebersicht_20150216.docx

LVB-27_Betriebszeitenuebersicht_20150216.odt 

LVB-27_Betriebszeitenuebersicht_20150216.pdf 


LVB-28 Standard Change/ Standard Repair Ausführungsbeleg
LVB-28 Standard Change/ Standard Repair Ausführungsbeleg.docx

LVB-28 Standard Change/ Standard Repair Ausführungsbeleg.odt

LVB-28 Standard Change/ Standard Repair Ausführungsbeleg.pdf


LVB-29 Reparaturübersicht
LVB-29 Reparaturübersicht_20210104.docx 

LVB-29 Reparaturübersicht_20210104.pdf 

Qualifikation/Lehrgänge

Das LVB-Lehrgangsangebot ist kapazitätsbedingt derzeit noch stark reduziert.

In Absprache mit unserem Nachbarlandesverband BWLV e.V. verweisen wir gerne auf deren Website bzw. Angebot. Die Teilnahme an technischen Ausbildungsgängen nach DAeC-Richtlinien wird natürlich von uns anerkannt.

Für die Ausstellung eines techn. Ausweises des LVB e.V. bitte den Antrag auf Ausstellung zusammen mit den Prüfungszeugnissen und Nachweisen an das Referat Technik senden.

Informationen zu Verlängerungsvoraussetzungen findet man unter den FAQ
Referat Technik, Tel. 089-455032-22, Fax -62, technik@lvbayern.de



BWLV Lehrgänge

Wir empfehlen die Technik-Lehrgänge des Landesverbandes Baden-Würtemberg. Eine aktuelle Übersicht der Technik-Lehrgänge im BWLV finden Sie hier.

Anträge/Bescheinigungen

Antrag auf technischen Ausweis
Antrag_technAusweis_Rev5-2015.doc

Bescheinigung Windenwart
Bescheinigung_Windenwart.doc

Schweisser Prüfstücke nach DIN 29591
DIN29591-Auszug

Ausbildung Fallschirmwart/Erweiterung Musterberechtigung

Fallschirmpacker-Lehrgänge in Kulmbach:

Nach Absprache bietet unser Prüfer Steffen Jungkuntz, steffenjungkuntz@t-online.de, Tel. 0160-5877900, in den Räumlichkeiten der Fa. Junkers Profly, neben den regulär angebotenen Fallschirmpackerlehrgängen zusätzliche Termine in den Wintermonaten an.


 

Erweiterung der Musterberechtigung

Eine Erweiterung der Musterberechtigung erfolgt individuell in direkter Absprache zwischen dem Interessenten und dem gewünschten Prüfer für Rettungsfallschirme.

In der Regel erarbeitet sich der Fallschirmpacker das gewünschte Fallschirmmuster eigenständig auf Basis des gültigen Fallschirmhandbuchs.

Es sind insgesamt 10 Übungspackungen durchzuführen und im Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren. Die 10. dieser Packungen erfolgt als praktische Prüfung nach Absprache im Beisein des Fallschirmprüfers. Nach einer zufriedenstellenden Demonstration bescheinigt der Prüfer die ausreichende Mustereinweisung.

Prüfungsgebühr:      50,00€ (plus aktuell gültige USt)

Mit dieser Bescheinigung kann beim LVB auf Antrag eine Eintragung der neuen Musterberechtigung in den Technischen Ausweis des DAeC erfolgen.


Prüferbestätigung der Packtätigkeiten

Zur Verlängerung des technischen Ausweises des DAeC ist immer ein Bestätigungseintrag eines Prüfers für Rettungsfallschirme erforderlich.

Der zu bestätigende Tätigkeitsnachweis kann individuell in direkter Absprache dem Prüfer zugesandt oder in einem Kuvert zu einem zu prüfenden Schirm dazu gelegt werden.

Übersetzung von AD's (Airworthiness Directives)

Auf dieser Seite wird auf den Bundesausschuss Technik des DAeC verlinkt. Dort stehen Ihnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne jede Rechtsbindung ausgewählte Übersetzungen von EASA-Dokumenten zur Verfügung.

Eine Reihe von EASA -Dokumenten (z.B. AD’s) werden von der EASA nur in englischer Sprache veröffentlicht. Deshalb wird der BA Technik nach Bedarf und Kapazität für ausgewählte Dokumente diesen Service anbieten.

ACHTUNG:
Entscheidend ist auf jeden Fall der Wortlaut im Originaldokument, welches wir zur jeweiligen Übersetzung verlinken werden!

Sollte die jeweilige AD zum Bestandteil der LTA/AD-Übersicht Ihres Luftfahrzeuges werden, ist das immer das jeweilige Original!

Ergänzung:
Bei der Abkürzung “PAD” handelt es sich um die Ankündigung einer geplanten AD.
Ein “SIB” (Safety Information Bulletin) enthält Informationen ohne verbindlichen Charakter.
Eine “EAD” ist eine dringende Lufttüchtigkeitsanweisung (Emergency Airworthiness Directive).

Hier geht es zur DAeC Seite mit den aktuellsten AD’s.

Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAO)

Die Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des LVB hat vom LBA eine Genehmigung als “Combined Airworthiness Organsation” [Kombinierte Lufttüchtigkeits Organisation] CAO erhalten.

In den Unterpunkten links finden Sie weitere Informationen hierzu.

AMP-Genehmigungen

Seit ca. Mitte 2015 können Halter ein sog. “selbsterklärtes AMP” für ihr Luftfahrzeug “erklären”. Damit entfällt die Notwendigkeit, sein AMP beim LBA oder einer CAMO/ CAO genehmigen zu lassen.

Der LVB hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesausschuss Technik des DAeC Vorlagen für solche selbsterklärten IHPs entwickelt, die etwas spezifischer, aber auch einfacher sind, als die Vorlagen der EASA.

Diese Vorlagen und Erläuterungen sowie eine Ausfüllanleitung dazu finden Sie auf der DAeC-Homepage unter

www.daec.de/fachbereiche/luftfahrttechnik-betrieb/teil-ml-und-amp/

Kommentare und Anregungen dazu können Sie gerne an vorstand-technik(at)lvbayern.de senden.

Genehmigungsumfang der CAMO+

Genehmigungsurkunde EASA-CAMO+
CAO-0034-Genehmigungsurkunde_Rev1_20210914.PDF 

Genehmigungsurkunde nationale CAMO+ (Annex-I)
SLVB 24020911280


Genehmigungsverzeichnis EASA-CAMO+
CAO-0034-Genehmigungsverzeichnis_Rev1_20200826.PDF 

Genehmigungsverzeichnis nationale CAMO+ (Annex-I)
CAO.0034-Genehmigungsverzeichnis-national_11092017.pdf  

Muster, die von der CAMO+ geprüft werden dürfen



Capability-Liste  EASA-Muster

Scope_of_work_Rev18

Capability-Liste nationale Muster (Annex-I)

Scope_of_Work_nat_rev5

Prüferliste der CAMO+


ARS-Liste EASA-Muster
CAO.0034_ARSList_Rev9_20231030.pdf

ARS-Liste nationale Muster (Annex-I)
CAO.0034_ARSList_Rev34_20210614.pdf

CAMO-Handbuch


CAO-Handbuch EASA DE.CAO.0043, Rev. 1.5, Stand 10.01.2024
CAE_nat_231208_Rev2_0 signed

CAMO-Handbuch LBA.MG.0503 (Annex-I), Rev.1, Stand 20.11.2015
LBA_CAO_0034_Anex_II_CAME.pdf

Instandhaltungsbetrieb

Wir haben vom LBA die Genehmigung für einen Instandhaltungsbetrieb

Da die gesamte Instandhaltung für Luftfahrzeuge bis 1200kg MTOW nach den ELA-Regeln (European Light Aircraft) außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes durchgeführt werden kann, nutzen wir die Genehmigung zur Zeit nicht.

Die “Wartung” und “nicht komplexe Instandhaltung” kann auch für Luftfahrzeuge bis 2000kg MTOW nach den ELA-Regeln durchgeführt werden und benötigt auch keinen Instandhaltungsbetrieb.

Näheres zur ELA-Instandhaltung finden Sie in unserem “Handbuch für die Instandhaltung von nicht für die gewerbliche Beförderung betriebenen Luftfahrzeugen”

Die Genehmigungsurkunde für den Betrieb finden Sie hier.

Technisches Personal

Weiterbildung des Technischen Personals

Im Referat Technik des LVB sind ca. 1300 Warte und Werkstattleiter organisiert.

Die Instandhaltung an Segelflugzeugen, Motorseglern und Flugzeugen kann zum Großteil nach den ELA-Regen der EASA außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes durchgeführt werden. Obwohl die ELA-Regeln jetzt seit 2008 veröffentlicht sind, sind nicht alle Feinheiten der Regeln beim Technischen Personal bekannt. Für  die Wintermonate  suchen wir daher regionale Austragungsorte für ganztägige theoretische Weiterbildungen in diesem Bereich.

Vorschläge für Austragungsorte (Vereinheime, Gaststätten) werden vom Vorstand Technik gerne entgegen genommen. Folgende Mindestvoraussetzungen sollten gegeben sein:

  • Einfache Anfahrtsmöglichkeit auch für Vereine der Umgebung
  • Raum für ca. 25 Personen an Tischen geeignet
  • Beamerpräsentation möglich
  • WLAN-Zugang für die Teilnehmer notwendig
  • einfache Mittagsverpflegung möglich

Vorschläge bitte per Mail an harald.goerres@lvbayern.de

Technisches Personal

Inhaber eines Technischen Ausweises des LVB e.V. werden unter folgenden Voraussetzungen tätig:

Der Inhaber des Technischen Ausweises des LVB e.V.

  • führt seine Arbeit im Umfang der ELA1-Tätigkeiten im einzelnen Fall unter Aufsicht des Technischen Leiters im Auftrag des Vorstandes (gem. § 26 BGB) des Mitgliedsvereines im LVB e.V. durch,
  • ist als Funktionsträger vom Vorstand beim LVB gemeldet und damit haftpflichtversichert,
  • führt seine Aufgaben gemäß den Satzungen des Mitgliedsvereines und des LVB e.V. aus, dessen Ausweis entsprechend den Ausbildungsrichtlinien des DAeC e.V. für technisches Personal in der zum Zeitpunkt des Erwerbs und/oder Verlängerung letztgültigen Fassung erworben und/oder verlängert wurde. Der Nachweis der Aufrechterhaltung der Befähigung wird durch das Führen von Tätigkeitsnachweisen erbracht.

Aufgaben des Technischen Personals des Mitgliedsvereines im LVB e.V.

Werkstattleiter H+G (Module GM, Z1, WL1)
Gesamte Instandhaltung an Zellen von Segelflugzeugen und Motorseglern, UL-Flugzeugen und Flugzeugen – außer Triebwerk – in Holz- und Gemischtbauweise gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Instandhaltung von Startwinden für Segelflugzeuge und Motorsegler.

Werkstattleiter FVK (Module GM, Z2, WL2)
Gesamte Instandhaltung an Zellen von Segelflugzeugen und Motorseglern, UL-Flugzeugen und Flugzeugen – außer Triebwerk – in Faserverbundbauweise gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Zellenwart (Module GM, Z1, Z2, Z3)
Durchführung der Wartung und kleiner Reparaturen an Zellen von Segelflugzeugen und Motorseglern, UL-Flugzeugen und Flugzeugen – außer Triebwerk – in Holz- und Gemischtbauweise (Z1), Faserverbundbauweise (Z2) und Metallbauweise (Z3) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Zusätzliche Qualifikation zu erworbenen Zellenwartbefähigungen (zusätzliches Modul AZ) Durchführung der Wartung und kleiner Reparaturen an Zellen von Segelflugzeugen und Motorseglern UL-Flugzeugen und Flugzeugen – außer Triebwerk – in Holz- und Gemischtbauweise (Z1), Faserverbundbauweise (Z2) und Metallbauweise (Z3) mit Hydraulikanlagen, Pneumatikanlagen, Enteisungsanlagen, Einziehfahrwerken und sonstiger Sonderausrüstung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Motorenwart (Module GM, FM, M1)
Durchführung der Wartung an Kolbenflugmotoren (ausgenommen: Einspritz- und Ladermotoren) und Propellern von Motorseglern und UL-Flugzeugen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Motorenwart (Module GM, FM, M2)
Durchführung der Wartung an Kolbenflugmotoren (ausgenommen: Einspritz- und Ladermotoren) und Propellern von Flugzeugen bis 2000 kg MTOW gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Zusätzliche Qualifikation zu erworbenen Motorenwartbefähigungen
(zusätzliches Modul AM)
Durchführung der Wartung an Kolbenmotoren einschließlich Einspritz- und Ladermotoren und Propellern von Motorseglern, UL-Flugzeugen und Flugzeugen bis 2000 kg MTOW gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Einschränkungen gem. M1 und M2 entfallen).

Ballonwart (Module GM, BWH, BWG)
Wartung von Heißluftballonen (BWH) und Gasballonen (BWG) einschließlich kleiner Reparaturen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Fallschirmwart (Module GM, FR)
Wartung einschließlich Packen von Rettungsfallschirmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wartung einschließlich des Packens von Rettungsfallschirmen beschränkt sich auf die im Technischen Ausweis des DAeC LVB e.V. eingetragenen Baumuster.

Windenwart (Module GM, WW) gemäß Befähigungsnachweis
Wartung an Startwinden für Motorsegler und Segelflugzeuge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wartung beschränkt sich auf die im Technischen Ausweis des DAeC LVB e.V. eingetragenen Startwinden.

Erstellt am 20.12.2012 um 10:36 von Ernst Hohmann
Geändert am 26.09.2014 von Harald Görres

Links

FAQ

Kennblätter
1. Zu jedem verkehrszugelassenen Luftfahrzeug gibt es nur ein gültiges Kennblatt:
     – bei Lfz. in der Zuständigkeit der EASA das von der EASA angegebene Kennblatt.
     – bei Lfz. im Annex I (nationale Zuständigkeit) das Kennblatt des Staates in dem das Lfz. zum
       Verkehr zugelassen wurde.

Das Heraussuchen des korrekten Kennblattes erfordert allerdings etwas Arbeit und Aufmerksamkeit. Es sind verschiedene Listen in der richtigen Reihenfolge zu durchsuchen. Eine Anleitung dazu ist auf der Website des LBA zu finden: LBA-Anleitung
1.1 Liste der von EASA direkt zugelassenen Produkte
1.2 EU-Products transferred to EASA
1.3 Non-EU-Products transferred to EASA
1.4 LBA-zugelassene Muster („Das Blaue Buch“)

Manche Muster, wie zum Beispiel die Stemme S10, sind sowohl in Liste 1.1 (S10 EASA.054) als auch in Liste 1.2 (S10 LBA 846) zu finden, daher ist die Reihenfolge der Prüfung sehr wichtig.
Das gesamte Vorgehen ist auf den LBA-Seiten genau erklärt.
Nochmals: Bei Luftfahrzeugen unter der Autorität der EASA gilt jeweils nur noch das von der EASA angegebene Kennblatt. War also ein Luftfahrzeug in fünf EU-Staaten zugelassen und hatte jeweils auch dort ein eigenes Kennblatt, so gibt die EASA nun an, welches von den fünfen das gültige ist. Wird dieses eine ausgewählte Kennblatt durch ein EASA-Kennblatt ersetzt, so wird natürlich auch nur dieses eine alte Kennblatt für ungültig erklärt, denn die anderen vier haben ihre Gültigkeit schon vorher verloren!

LTAs (=Lufttüchtigkeitsanweisungen)
ADs (=Airworthiness Directives) der EASA sind ohne Umsetzung in eine deutsche LTA direkt rechtlich bindend. Leider veröffentlich die EASA auf der EASA-Seite die ADs nur in englischer Sprache. Daher übersetzt der DAeC, soweit wir Zeit haben, diese ADs unverbindlich ins Deutsche. Diese Übersetzungen sind auf der DAeC-Homepage zu finden.
Interessant ist auf der EASA-Seite, die Möglichkeit, Sachverhalte einzusehen, sie sogar zu kommentieren, bevor sie als AD veröffentlicht werden.

Außerdem können Sie sich ganz gezielt per eMail benachrichtigen lassen, wenn ADs/LTAs für Ihr Luftfahrzeug herausgegeben werden. Hier finden Sie eine Schritt für Schritt Anleitung auf deutsch, wie Sie dieses sog. AD-Tool einrichten.

Verkehrszulassung
Alle Informationen einschließlich Formulare gibts beim LBA.


Verlängerung techn. Ausweise des LVB e.V.

Nachweis der Tätigkeit im Gültigkeitszeitraum im „Tätigkeitsnachweis für technisches Personal“ gem. Kap. 4.2, Abs. 1 der Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung des technischen Personals im DAeC
‘Der Inhaber muss zur Aufrechterhaltung der im Beiblatt zum Technischen Ausweis eingetragenen Berechtigungen in ausreichendem Maße tätig werden. Zur Dokumentation der ausgeführten Tätigkeiten ist ein Tätigkeitsnachweis vom Ausweisinhaber zu führen. Zur Bestätigung der durchgeführten Arbeiten im Tätigkeitsnachweis für technisches Personal sind die vom jeweiligen Landesverband beauftragten Personen (Prüfleiter, Prüfer von Luftfahrtgerät, etc.) berechtigt.

1.1 Zur Verlängerung der erteilten Musterberechtigung als Fallschirmwart (Module: FUR, FSR) ist im Verlängerungszeitraum von 4 Jahren der Nachweis von mindestens 48 dokumentierten Packvorgängen, jedoch mindestens 12 Packvorgänge pro Jahr und 3 je eingetragenem Muster zu erbringen.’

1.2 Zur Verlängerung der Gültigkeit der erteilten Musterberechtigung als Fallschirmwart (Modul: FR) sind im Verlängerungszeitraum von 4 Jahren mindestens 24 dokumentierte Packvorgänge, jedoch mindestens 6 Packvorgänge pro Jahr und folgende Mindestpackungen pro eingetragenem Baumuster zu erbringen:
– Baumuster mit 4 Monaten Packfrist = 3 Packungen in 12 Monaten
– Baumuster mit 6 Monaten Packfrist = 2 Packungen in 12 Monaten
– Baumuster mit 9 Monaten Packfrist = 1 Packungen in 12 Monaten
Bei Nichterfüllung der geforderten Packvorgänge ist Übungspacken mit anschließender Überprüfung durch einen Prüfer Kl. 3 (Fachrichtung Fallschirm) oder durch Sachverständige/Beauftragte der Herstellers möglich.

Die Ausweise sollen zusammen mit dem bestätigten Tätigkeitsnachweisheft 4 Wochen vor Ablauf bei der Geschäftstelle des Luftsportverband Bayern e.V., Ref. Technik, Prinzregentenstr. 120, 81677 München vorliegen.
Die Eintragungen im Tätigkeitsnachweisheft müssen in maximal jährlichen Zeitabständen von dem Prüfer beglaubigt und bestätigt sein, der das Fluggerät, an dem die Arbeiten durchgeführt wurden, geprüft hat, bzw. der für den betreffenden Verein zuständig ist.
Bei Fragen bitte an das Referat Technik wenden.

Der Bundesausschuss Technik des DAeC hat die Möglichkeit, konventionellen Bespannstoff für Grundüberholungen und größere Reparaturen an Luftfahrzeugen der Holz-/Gemischtbauweise zu beschaffen. Dies ist ggf. interessant für Flugzeuge, die aus historischen oder anderen Gründen nicht mit Ceconite oder Oratex bespannt werden sollen.

Der LVB würde bei ausreichendem Interesse eine Mindestmenge an Bespannstoff abnehmen und bei Bedarf – ggf. auch später – an die Halter weitergeben. Der Bespannstoff liegt 2,20m breit und kostet pro Meter 27€ netto.

Interessenten, die in den nächsten Jahren eine „konventionelle“ Grundüberholung planen, senden bitte ein eMail an po@lvbayern.de.