Eingeschränkte Pilot/Eigentümer-Instandhaltung

(gem. VO(EU) 1231/2014, Teil-M, Anlage II)

Die europäischen Regeln der Instandhaltung gibt es nun seit 2003 und sie sind seit 2008 in Deutschland für die allgemeine Luftfahrt verbindliche Rechtsgrundlage. Immer wieder wird gefragt wer die eingeschränkte Pilot/Eigentümer-Instandhaltung zu welchen Bedingungen durchführen darf. Als Hilfe wurden folgend die Regelungen und Empfehlungen der EASA zur eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung zusammengefasst.

Grundbedingungen für die Ausübung der eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung

Hauptbedingung ist, dass der sogenannte Pilot/Eigentümer irgendwie Eigentümer oder Halter des Luftfahrzeugs ist. Wenn ein Mitglied im Verein stimmberechtigt ist, ist diese Bedingung für ein Vereinsluftfahrzeug erfüllt.

Weiterhin darf an einem Luftfahrzeug ein Pilot/Eigentümer nur dann eine Instandhaltung durchführen und eine Freigabebescheinigung erteilen, wenn er auch im Besitz einer Pilotenlizenz für das Luftfahrzeugmuster ist. Die Pilotenlizenz muss gültig sein.

Der Eigentümervertreter ist immer verantwortlich für die regelgerechte Instandhaltung. Im Fall des Vereins ist dies der Vorstand.

EASA-Empfehlungen zur eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung

Die EASA hat die Aufgabe, Empfehlungen (AMC-Material) zur Umsetzung der gesetzlichen Regeln zu erstellen.

Werden diese EASA-Empfehlungen ohne Abweichung umgesetzt, gelten die gesetzlichen Regeln als erfüllt. Wird von den Empfehlungen abgewichen, liegt die Nachweislast über die Einhaltung der Verordnung und die Erhaltung des gleichwertigen Sicherheitsniveaus vollständig bei dem Eigentümer/Vorstand und dem Freigebenden.

Die EASA-Empfehlungen und Erläuterungen zum Thema Freigabe der eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung an privat betriebenen Luftfahrzeugen sind:

  1. Privat betrieben bedeutet, das Luftfahrzeug wird nicht gem. ML.A.201 (e) und (h) betrieben (keine Gewerbezulassung erforderlich).
  2. Ein Pilot/Eigentümer darf eine Freigabebescheinigung nur für selbst ausgeführte Instandhaltung ausstellen.
  3. Im Fall einer Eigentümergemeinschaft/eines Vereins, sollten im Instandhaltungsprogramm aufgelistet sein:
  • Die Namen aller kompetenten Pilot/Eigentümer die für die Pilot/Eigentümer-Instandhaltung nach den Grundregeln der Anlage II des Teil-ML bestimmt wurden. Alternativ ist es auch möglich im Instandhaltungsprogramm zu beschreiben, wie solch eine Auflistung der befähigten Pilot/Eigentümer separat geführt und aktuell gehalten wird.
  • Die Aufgaben der eingeschränkten Instandhaltung, welche die genannten Pilot/Eigentümer ausführen dürfen.

Erforderliche Befähigung des Pilot/Eigentümers

Vor der Ausführung einer Aufgabe im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer muss sich der Pilot/Eigentümer davon überzeugen, dass er die Befähigung zur Ausführung dieser Aufgabe besitzt. Der Pilot/Eigentümer ist dafür verantwortlich, sich mit den Standards zur fachgerechten Instandhaltung seines Luftfahrzeugs und mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm vertraut zu machen. Wenn der Pilot/Eigentümer nicht die Befähigung zur Durchführung der Aufgabe besitzt, kann die Aufgabe vom Piloten/Eigentümer nicht durchgeführt und freigegeben werden.

Um diese Regel zu erfüllen, sollte bei einer Eigentümergemeinschaft oder einem Verein bestimmt werden, welches Mitglied welche Pilot/Eigentümer-Instandhaltungsmaßnahmen freigeben darf. Diese ausgewählten Personen sollten auf Empfehlung der EASA im AMP aufgelistet sein (siehe oben).

Der Vorstand sollte in der Lage sein, für dieses Vereinsmitglied eine ausreichende Befähigung und Kenntnisse der Instandhaltungsregeln nachweisen zu können.

Der technische Ausweis des DAeC ist allgemein anerkannt als Nachweis einer technischen und handwerklichen Kompetenz. Um sicher zu stellen, dass der Pilot/Eigentümer sich mit den gesetzlichen Regeln auskennt, ist ein aktueller Grundmodul-Lehrgang gemäß DAeC-Ausbildungsrichtlinie zu empfehlen.

Umfang der eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung gem. Anlage II

Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand und offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.

Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, wenn sie

  1. entscheidende Auswirkungen auf die Sicherheit haben, so dass ihre fehlerhafte Durchführung die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erheblich beeinträchtigt oder es sich um eine für die Flugsicherheit kritische Instandhaltungsaufgabe handelt und/oder
  2. den Ausbau größerer Komponenten oder größerer Baugruppen erfordern und/oder
  3. in Übereinstimmung mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einer Betriebszeitbegrenzung durchgeführt wird, sofern nicht ausdrücklich von der Lufttüchtigkeitsanweisung oder der Betriebszeitbegrenzung erlaubt und/oder
  4. die Verwendung von Spezialwerkzeugen, kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmomentschlüssel und Crimpwerkzeuge) erfordern und/oder
  5. die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z. B. zerstörungsfreie Prüfung, Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung) erfordern und/oder
  6. unplanmäßige Sonderprüfungen beinhalten (z. B. Prüfung nach harter Landung) und/oder
  7. Systeme betreffen, die für den Betrieb unter Instrumentenflugbedingungen (IFR) erforderlich sind und/oder
  8. komplexe Instandhaltung gem. Anlage VII oder eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten darstellen.

Als EASA-Empfehlungen (AMC-Material) wurden Tätigkeitslisten für verschiedene Luftfahrzeugarten erstellt (siehe Anhang II (POM)).

Beschränkt man sich auf die dort möglichen Tätigkeiten, gelten die Einschränkungsregeln der Anlage II als erfüllt.

Sind Instandhaltungen notwendig, die nicht der Anlage II entsprechen, können diese nur von einem freigabeberechtigten Prüfer freigegeben werden.

Bitte nehmen Sie immer in solchen Fälle vor Beginn der Instandhaltung oder in Zweifelsfällen Kontakt mit Ihrem Prüfer auf.

Beziehen Sie einen Prüfer erst während der Instandhaltung ein, kann eine korrekte Freigabe u.U. nicht erteilt werden. Um eine Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs dann wieder zu erreichen, ist je nach Fall ein Rückbau in einen wieder überprüfbaren Zustand erforderlich.

Abschluss der eingeschränkten Pilot/Eigentümer-Instandhaltung

Die eingeschränkte Pilot/Eigentümer-Instandhaltung muss nach den Regeln der Verordnung freigegeben werden.

Denn kein Luftfahrzeug kann wieder in Betrieb genommen werden, wenn nicht bei Abschluss der Instandhaltungsarbeiten eine Freigabebescheinigung ausgestellt wurde.

Mit der Freigabebescheinigung bestätigt der Pilot/Eigentümer, dass er sich davon überzeugt hat, dass alle Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß nach den gültigen Regeln des genehmigten Instandhaltungsprogramms (AMP) ausgeführt wurden.

Die Freigabebescheinigung muss in das Bordbuch eingetragen werden und wesentliche Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und den verwendeten Instandhaltungsunterlagen beinhalten, das Datum, an dem die Instandhaltung vollendet wurde, sowie die Identität, die Unterschrift und Pilotenlizenznummer des Piloten/Eigentümers, der die Bescheinigung ausstellt.

Zur Vereinfachung der Freigabe bietet sich ein vorbereiteter Aufkleber an, der seitens des LBA als mögliche Form der Freigabebescheinigung akzeptiert wurde. Eine derartige Druckvorlage wurde von der LVB Prüforganisation vorbereitet und findet sich hier