FAQ

Kennblätter
1. Zu jedem verkehrszugelassenen Luftfahrzeug gibt es nur ein gültiges Kennblatt:
     - bei Lfz. in der Zuständigkeit der EASA das von der EASA angegebene Kennblatt.
     - bei Lfz. im Annex I (nationale Zuständigkeit) das Kennblatt des Staates in dem das Lfz. zum
       Verkehr zugelassen wurde.


Das Heraussuchen des korrekten Kennblattes erfordert allerdings etwas Arbeit und Aufmerksamkeit. Es sind verschiedene Listen in der richtigen Reihenfolge zu durchsuchen. Eine Anleitung dazu ist auf der Website des LBA zu finden: LBA-Anleitung
1.1 Liste der von EASA direkt zugelassenen Produkte
1.2 EU-Products transferred to EASA
1.3 Non-EU-Products transferred to EASA
1.4 LBA-zugelassene Muster („Das Blaue Buch“)

Manche Muster, wie zum Beispiel die Stemme S10, sind sowohl in Liste 1.1 (S10 EASA.054) als auch in Liste 1.2 (S10 LBA 846) zu finden, daher ist die Reihenfolge der Prüfung sehr wichtig.
Das gesamte Vorgehen ist auf den LBA-Seiten genau erklärt.
Nochmals: Bei Luftfahrzeugen unter der Autorität der EASA gilt jeweils nur noch das von der EASA angegebene Kennblatt. War also ein Luftfahrzeug in fünf EU-Staaten zugelassen und hatte jeweils auch dort ein eigenes Kennblatt, so gibt die EASA nun an, welches von den fünfen das gültige ist. Wird dieses eine ausgewählte Kennblatt durch ein EASA-Kennblatt ersetzt, so wird natürlich auch nur dieses eine alte Kennblatt für ungültig erklärt, denn die anderen vier haben ihre Gültigkeit schon vorher verloren!

LTAs (=Lufttüchtigkeitsanweisungen)
ADs (=Airworthiness Directives) der EASA sind ohne Umsetzung in eine deutsche LTA direkt rechtlich bindend. Leider veröffentlich die EASA auf der EASA-Seite die ADs nur in englischer Sprache. Daher übersetzt der DAeC, soweit wir Zeit haben, diese ADs unverbindlich ins Deutsche. Diese Übersetzungen sind auf der DAeC-Homepage zu finden.
Interessant ist auf der EASA-Seite, die Möglichkeit, Sachverhalte einzusehen, sie sogar zu kommentieren, bevor sie als AD veröffentlicht werden.

Außerdem können Sie sich ganz gezielt per eMail benachrichtigen lassen, wenn ADs/LTAs für Ihr Luftfahrzeug herausgegeben werden. Hier finden Sie eine Schritt für Schritt Anleitung auf deutsch, wie Sie dieses sog. AD-Tool einrichten.

Verkehrszulassung
Alle Informationen einschließlich Formulare gibts beim LBA.


Verlängerung techn. Ausweise des LVB e.V.

Nachweis der Tätigkeit im Gültigkeitszeitraum im „Tätigkeitsnachweis für technisches Personal“ gem. Kap. 4.2, Abs. 1 der Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung des technischen Personals im DAeC
'Der Inhaber muss zur Aufrechterhaltung der im Beiblatt zum Technischen Ausweis eingetragenen Berechtigungen in ausreichendem Maße tätig werden. Zur Dokumentation der ausgeführten Tätigkeiten ist ein Tätigkeitsnachweis vom Ausweisinhaber zu führen. Zur Bestätigung der durchgeführten Arbeiten im Tätigkeitsnachweis für technisches Personal sind die vom jeweiligen Landesverband beauftragten Personen (Prüfleiter, Prüfer von Luftfahrtgerät, etc.) berechtigt.

1.1 Zur Verlängerung der erteilten Musterberechtigung als Fallschirmwart (Module: FUR, FSR) ist im Verlängerungszeitraum von 4 Jahren der Nachweis von mindestens 48 dokumentierten Packvorgängen, jedoch mindestens 12 Packvorgänge pro Jahr und 3 je eingetragenem Muster zu erbringen.'

1.2 Zur Verlängerung der Gültigkeit der erteilten Musterberechtigung als Fallschirmwart (Modul: FR) sind im Verlängerungszeitraum von 4 Jahren mindestens 24 dokumentierte Packvorgänge, jedoch mindestens 6 Packvorgänge pro Jahr und folgende Mindestpackungen pro eingetragenem Baumuster zu erbringen:
- Baumuster mit 4 Monaten Packfrist = 3 Packungen in 12 Monaten
- Baumuster mit 6 Monaten Packfrist = 2 Packungen in 12 Monaten
- Baumuster mit 9 Monaten Packfrist = 1 Packungen in 12 Monaten
Bei Nichterfüllung der geforderten Packvorgänge ist Übungspacken mit anschließender Überprüfung durch einen Prüfer Kl. 3 (Fachrichtung Fallschirm) oder durch Sachverständige/Beauftragte der Herstellers möglich.

Die Ausweise sollen zusammen mit dem bestätigten Tätigkeitsnachweisheft 4 Wochen vor Ablauf bei der Geschäftstelle des Luftsportverband Bayern e.V., Ref. Technik, Prinzregentenstr. 120, 81677 München vorliegen.
Die Eintragungen im Tätigkeitsnachweisheft müssen in maximal jährlichen Zeitabständen von dem Prüfer beglaubigt und bestätigt sein, der das Fluggerät, an dem die Arbeiten durchgeführt wurden, geprüft hat, bzw. der für den betreffenden Verein zuständig ist.
Bei Fragen bitte an das Referat Technik wenden.