Vorraussetzungen für die UL-Schleppberechtigung (gemäß LuftPersV § 84)

Vorraussetzungen für die UL-Schleppberechtigung
(gemäß LuftPersV § 84)


Luftsportgeräteführer bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer Berechtigung.

Auszug LuftPersV §84:
Die allgemeinen fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung sind:
Eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten UL von mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem UL-Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein.

Zusätzlich für den Segelflugzeugschlepp:
Die Durchführung von fünf Flügen mit Segelflugzeugen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines UL-Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung.

Die Teilnahme an fünf Schleppstarts im Segelflugzeug, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.

Zusammenfassend:
Nur UL Lizenz:

30 Stunden Gesamtflugzeit auf UL-Dreiachser.
5 Stunden auf Muster (z.B. TL Sting)
Einweisung durch UL- Fluglehrer mit Schleppberechtigung: 5 Schlepps ohne Beanstandungen
5 Starts im Segelflugzeug (innerhalb der letzten 6 Monate)

Bei vorhandener Schlepplizenz auf E-Klasse oder Mose (siehe AHB Seite 53 Erleichterungen):
5 Stunden auf dem jeweiligen UL Typ mit dem geschleppt wird.
Die Durchführung von 5 Flügen mit dem UL mit Segelflugzeugen im Schlepp unter Anleitung und Aufsicht eines Ul-Fluglehrers mit entsprechender Schleppberechtigung wird dennoch empfohlen.

Aufrechterhaltung der Lizenz/ Neu „Ausübungsberechtigung“

5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins mindestens zehn Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 anzuwenden.

2 Nr.2
die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung,

 

Info zum Text: Bzgl. „ jeweilige Art“:
Im Segelflug gibt es die Schlepparten, Flugzeugschlepp, Windenschlepp oder Bannerschlepp. Der Eintrag in der Lizenz bezieht sich auf die Art, die ein Schlepppilot machen darf (nicht die Luftfahrzeugart).

Frage: Mit einer gültigen Schleppberechtigung im MoSe oder LAPL (A)
(und natürlich UL Schlepp im UL Schein)
Für die Aufrechterhaltung muss ich 10 Schlepps in 24 Monaten haben.
Da ich ja auch die Zeit des MoSe im UL anrechnen kann, müsste das doch auch bei den Schlepps gehen.  oder ?
Sprich , wenn ich mit dem MoSe 10 Schlepps in den letzten 24 Monaten habe darf ich auch mit dem UL schleppen oder muss ich diese separat haben ??

 

Die ULKO des LVB empfiehlt:
Wenn die 10 Schlepps mit dem UL nicht durchgeführt wurden, so sind laut
LuftPersV § 84 (2 Nr.2) die erforderlichen 5 Schlepps in Anwesenheit eines UL-Fluglehrers mit einem UL durchzuführen (Auch wenn der Pilot mehr als 10 Schlepps auf einem anderen Luftfahrzeug z.B. MoSe durchgeführt hat)