Luftsport-Verband
Bayern e.V.

Aktualisierte LVB-Handlungsempfehlungen zur Durchführung des Flugbetriebs

Nach wie vor gilt die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, sie ist nach derzeitiger Planung gemäß § 30 gültig bis einschließlich 2. Juni 2021.

Nachfolgend finden Sie u.a. den Link zu den an ein paar Stellen überarbeiteten, aktualisierten LVB-Handlungsempfehlungen. Sie haben sich inhaltlich nicht wesentlich verändert, aber wie Sie vielleicht auch den Medien entnommen haben, hat es in der letzten Zeit einige von der Staatsregierung sowie dem Gesundheitsministerium veranlasste Änderungen gegeben, dazu auch eine gesonderte „Verordnung zur Änderung der 12. IfSMV“.

Ergänzt wurde beispielsweise der § 1a „Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen“.

Die Sportausübung orientiert sich weiterhin an den Inzidenzwerten. Der Bayerische Landes-Sportverband (BLSV) war und ist im intensiven Austausch mit der Staatsregierung sowie den zuständigen Ministerien. Viele Fragen aus den Fachverbänden, aber auch von Vereinsvorständen hat er aufgegriffen und geklärt.

Deshalb möchten wir Ihnen an dieser Stelle erneut die stets aktuell gehaltenen „BLSV-Corona-Handlungsempfehlungen nahelegen.
Sie finden diese hier:

https://www.blsv.de/wp-content/uploads/2021/05/Handlungsempfehlungen-1.pdf

Auf der 2. Seite ist nach wie vor eine übersichtliche Grafik eingefügt, aus der die für die erlaubte Sportausübung wichtigsten Eckpunkte ersichtlich sind.

Und sämtliche Informationen und Antworten auf die dort veröffentlichten Fragestellungen sind mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege abgesprochen und haben somit einen verbindlichen Charakter!

Beispielsweise ist erläutert, dass auch bei Inzidenzwerten über 100 die Sportstätten unter freiem Himmel geöffnet bleiben dürfen.

Auch zur häufig gestellten Frage, ob es eine maximal zulässige Höchstzahl an Personen auf dem Sportgelände gibt, ist die Antwort enthalten, und sie lautet nein, wobei sie verständlicherweise vom zur Verfügung stehenden Raumvolumen abhängig ist, damit zwischen den einzelnen Trainingsgruppen ausreichend Abstand eingehalten werden kann (siehe Seite 4 unten der aktuellen Fassung der BLSV-Handlungsempfehlungen).

Bitte auch beachten:
Eine besondere Bedeutung haben die amtlichen Mitteilungen der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Diese veröffentlicht regelmäßig die für ihren Landkreis / Stadt gültigen Inzidenzwerte, wonach sich auch die Sportausübung richtet.