Der LVB-Vorstand hatte sich Ende Februar im Vorfeld der eigenen Mitgliederversammlung erneut mit einem dreiseitigen Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gewandt.Dies auch verbunden mit der Bitte, möglichst vor dem 27.2. (Termin der MV) eine Antwort zu erhalten, um die MV-Delegierten direkt und aktuell – sowie auch die Mitglieder per News auf der Homepage – informieren zu können.Nachfolgend der Wortlaut der Nachricht:”Sehr geehrter Herr Meyer, sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr beigefügtes Schreiben. Weiterhin gilt, dass gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der 11. BayIfSMV der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten untersagt ist. Dabei kommt es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht weder auf die konkrete Art des Fluggeländes noch darauf an, ob dieses Fluggelände gewerblich betrieben wird. Ob es für die Ausübung des Sports bestimmter (Piloten-)Lizenzen oder Berechtigungen bedarf, ist aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ebenfalls unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader (§ 10 Abs. 2 der 11. BayIfSMV).
Luftfahrttechnische Betriebe
Eine generelle Betriebsuntersagung für luftfahrtechnische Betriebe sieht die 11. BayIfSMV nicht vor. Wir bitten jedoch um Verständnis, dass eine abschließende Beurteilung mit den von Ihnen dargelegten Informationen von uns nicht abgegeben werden kann und wir zu Einzelfällen keine abschließende Stellung nehmen können. Einzelfragen sind mit der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu klären.
Flugschulen
Flugunterricht unterfällt als außerschulisches Bildungsangebot unter das Verbot des Präsenzunterrichts in § 20 Abs. 2 der 11. BayIfSMV.
Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um Flugunterricht im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung handelt. Dieser wäre seit dem 22. Februar 2021 unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 der 11. BayIfSMV wieder möglich.
Die Abnahme von Prüfungen für den Erhalt von Lizenzen oder Berechtigungen ist nach § 17 der 11. BayIfSMV zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen.
Nutzung der Vereinshallen/-werkstätten
Vereinshallen/-werkstätten dürfen nur unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkung (§ 4 Abs. 1 der 11. BayIfSMV), der allgemeinen Ausgangsbeschränkung (§ 2 der 11. BayIfSMV) und des Verbots von Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen (§ 5 der 11. BayIfSMV) genutzt werden. Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen gelten nur für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
Wir bitten Sie nochmals um Verständnis dafür, dass es angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in Bayern auch weiterhin das Ziel des Gesamtkonzepts der bayerischen Maßnahmen bleibt, alle nicht notwendigen Kontakte im öffentlichen Raum so weit wie möglich zu reduzieren und damit die Zahl der Neuinfektionen zu senken. Wir beobachten die Entwicklung des Infektionsgeschehens laufend und hoffen ebenso wie Sie, dass die Beschränkungen in dieser Form so bald wie möglich wieder entfallen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sabina Rückert
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege”
In den Medien sind am 25.02. Beiträge erschienen, die eine Lockerung für Einzelsportarten in Aussicht stellen. Auch wenn sie hoffnungsvoll klingen, es bleibt abzuwarten, ob und wenn ja in welcher Form sie ab 8. März zur Umsetzung kommen werden.
Markus Söder deutet Corona-Lockerungen für Einzelsportarten an