Luftsport-Verband
Bayern e.V.

Betrieb ausländischer Luftsportgeräte

Seit Jahren gibt es immer wieder Diskussionen auf den Flugplätzen und in den Foren, ob man mit einem im Ausland registrierten UL in Deutschland (als deutscher Pilot) fliegen kann und darf.

Auch wenn auch bisher schon klar war, dass ein Luftsportgeräteführer mit einem ständigen Wohnsitz in Deutschland nur ein in Deutschland registriertes und verkehrszugelassenes UL in Deutschland fliegen darf, hat das BMDV (Bundesministerium für Digitales und Verkehr, früher BMVI) in einer Arbeitsgruppe (BLAG-OPS) nachfolgenden Text in einem Beschluss zusammengefasst die beiden beauftragten Verbände DAeC und DULV aufgefordert, diesen zur Klarstellung zu veröffentlichen:

„Der Betrieb eines ausländischen Luftsportgeräts in Deutschland ist Personen mit deutschem Wohnsitz verboten und stellt einen Straftatbestand dar. Der örtlichen Luftaufsicht stehen folgende Mittel zur Verfügung:

  • § 29 LuftVG Luftaufsichtliche Verfügungen/Startverbot
  • Straftatbestand nach § 99 LuftVZO/ § 60 LuftVG
  • Antrag bei der ausländischen Behörde auf Einzug der Verkehrszulassung.“

In Ergänzung dazu hat das Luftfahrt-Bundesamt (Referat L4) in seiner Stellungnahme veröffentlicht:
“Bei dem dargestellten Sachverhalt des Betreibens eines ausländischen Luftsportgeräts in Deutschland von Personen mit einem festen deutschen Wohnsitz sehen wir einen Straftatbestand nach § 60 Abs. 1 S. 1 LuftVG als erfüllt an, da die Regelungen des LuftVG bzw. der Luft-VZO zur Zulassung des Luftsportgerätes nicht eingehalten wurden, somit keine ordnungsgemäße Zulassung besteht. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand hierzu fehlt in § 58 Abs.1 Nr.10 LuftVG i.V.m. § 108 LuftVZO. Dies bestärkt unsere Einschätzung, dass der Gesetzgeber den Verstoß als Straftat bewertet.”

Fazit:

Der deutsche Staatsbürger darf nur ein mit D-M…  zugelassenes Luftsportgerät fliegen. Der Ausländer, der nach Deutschland gezogen ist und überwiegend hier wohnt, darf nur ein in D-M… zugelassenes UL fliegen. Der Ausländer, der ein in seinem Heimatland registriertes UL in Deutschland fliegen will, darf dies nach der bekannten Gastflugregelung tun, wenn er nicht dauerhaft in Deutschland wohnt.

Offenbar scheint es vermehrt Fälle gegeben zu haben, in denen diese Grundregeln nicht beachtet worden sind. Deshalb hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe OPS mit diesem Thema befasst und die beauftragten Verbände dazu informiert. Wir bitten Euch dringend, diese Regel zu beachten.

Robert Artmann, Spartenvorsitzender UL im LVB

Zur DAeC-Veröffentlichung geht es hier.