Einflug mit dem Luftsportgerät in Luftraum „C“

Endlich konnten wir es klären, ob ein Einflug von Luftsportgeräten (UL) in Luftraum C rechtlich möglich ist.

Es wurde sowohl im Verkehrsministerium, als auch im Luftfahrtamt der Bundeswehr nachgefragt.

Kurzfassung: Rechtlich spricht nichts gegen den Einflug von UL oder anderen Luftsportgeräten in den Luftraum C, solange alle anderen einschlägigen Regelungen eingehalten werden, das Lfz. die erforderliche Ausrüstung mitführt und eine Flugverkehrskontrollfreigabe vorliegt.

Nun die längere Herleitung:

Nach § 4a Abs. 2 LuftVO gilt:

„Für den Betrieb von Luftsportgeräten gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sich aus den Vorschriften über Luftsportgeräte nichts anderes ergibt.“

→ UL unterliegen denselben Regeln wie andere Luftfahrzeuge, außer die LuftGerPV bestimmt Abweichendes.

§ 12 LuftGerPV („Betrieb von Luftsportgeräten“) – allgemeine Betriebsregeln:

Diese verweisen auf die Einhaltung der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften (insb. LuftVO und SERA).

In der LuftGerPV finden sich keine Bestimmungen, die Ultraleichtflugzeugen den Einflug in bestimmte Lufträume (z. B. C oder D) generell verbieten.

→ Es gibt kein spezielles UL-Verbot für Luftraum C.

Ultraleichtflugzeuge (Luftsportgeräte) dürfen also in den Luftraum der Klasse C einfliegen, sofern

1. eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 LuftVO eingeholt wird,

2. die ständige Sprechfunkverbindung sichergestellt ist (SERA.6001(b)), min. BZF II

3. die VFR-Sichtflugminima eingehalten werden (SERA.5001), und

4. ggf. vorgeschriebene Ausrüstungspflichten (SSR-Transponder/ADS-B) erfüllt werden (SERA.6005).

Eine abweichende Regelung für Luftsportgeräte, die den Einflug in Luftraum C ausschließen würde, besteht nicht.

Theoretisch ist dies also sogar für Segelflugzeuge oder Heißluftballons möglich.

ABER: Nach § 26 Abs. 1 LuftVO darf die Flugverkehrskontrollstelle Freigaben nur erteilen, „soweit es die Verkehrslage zulässt und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.“ – Es steht und fällt also mit dem verantwortlichen Fluglotsen, ob das mit dem Einflug klappt.

LVB-ULKO, RA vom 10.09.2025 (Auszug, E-Mail von der Flugverkehrskontrolle Bundeswehr Berlin)