Ab dem 8. März (morgen) gilt die nunmehr 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, und „Luftsport“ ist, wenn auch mit Einschränkungen wieder möglich, inklusive Schulung.
§ 10 Absatz (3) der 12. BayIfSMV erklärt den Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen und anderen Sportstätten unter freiem Himmel für zulässig. Der LVB wird trotzdem zu der sachlich nicht nachvollziehbaren Einschätzung und Festlegung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP), welches in seiner E-Mail an den LVB vom 26. Februar generell alle Arten von Fluggeländen bei flugsportlicher Nutzung als „andere Sportstätten“ eingestuft hatte (zur entsprechenden LVB-News inklusive der Email siehe hier), eine Klarstellung mit einer differenzierten Betrachtung einfordern.
Dies auch mit dem Hinweis, dafür die fachliche Expertise der beiden bayerischen Landesluftfahrtbehörden (Luftamt Südbayern / Luftamt Nordbayern) einzuholen, um für zukünftig mögliche, ähnliche Situationen eine belastbare, nachvollziehbare Differenzierung zu haben und daran orientiert ggf. Festlegungen treffen zu können.
Das gemeinsam von den Bayerischen Ministerien des Innern, für Sport und Integration (StMI) sowie Gesundheit und Pflege (StMGP) im September 2020 veröffentlichte „Rahmenhygienekonzept Sport“, was insbesondere die Grundlage für Betreiber von Sportstätten bildet, wird unserer Information nach in den nächsten Tagen überarbeitet.
Sollte sich aus der Neufassung Anpassungsbedarf für die LVB-Handlungsempfehlungen ergeben, würden wir diese entsprechend aktualisieren.