Ballonbetrieb – gewerblich, nicht gewerblich

VERORDNUNG (EU) 2018/395 — Zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen

Wichtig ist es für gewerbliche und nichtgewerbliche Ballonfahrer die VO 395 zusammen mit den AMC zu lesen.

Details sind oftmals nur in den AMC dargelegt.

Vorbemerkungen zur Verordnung:

 

Die Kommission hat die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festzulegen, soweit diese Luftfahrzeuge die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung erfüllen.
In Anbetracht des besonderen Charakters des Flugbetriebs mit Ballonen bedarf es spezieller Flugbetriebsvorschriften in einer eigenständigen Verordnung. Diese Vorschriften sollten sich auf die allgemeinen Vorschriften für den Flugbetrieb in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission gründen, jedoch neu gegliedert und vereinfacht werden, damit sichergestellt ist, dass sie angemessen sind und ihnen ein risikobasierter Ansatz zugrunde liegt, und gleichzeitig eine sichere Durchführung des Flugbetriebs mit Ballonen gewährleisten.
Die spezifischen Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sollten sich jedoch nicht auf Anforderungen bezüglich der Aufsicht über den Flugbetrieb durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstrecken, da diese Anforderungen nicht speziell für bestimmte Flugbetriebstätigkeiten, sondern übergreifend für sämtliche derartige Tätigkeiten gelten. Hinsichtlich der Aufsicht sollten daher die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und des Anhangs II der genannten Verordnung weiterhin auch in Bezug auf den Flugbetrieb mit Ballonen gelten.
Um Fahrgäste in Ballonen zusätzlich zu schützen, sollten für Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführen, bestimmte zusätzliche Anforderungen vorgesehen werden, die zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen gelten sollten.
Diese zusätzlichen Anforderungen (Teilabschnitt ADD der VO) sollten dem weniger komplexen Charakter des gewerblichen Flugbetriebs mit Ballonen im Vergleich zu anderen Arten der gewerblichen Luftfahrt Rechnung tragen, verhältnismäßig sein und sich auf einen risikobasierten Ansatz stützen. Es ist daher angezeigt, das Erfordernis eines Zeugnisses für gewerbliche Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 durch die Pflicht zur vorherigen Abgabe einer Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde zu ersetzen und detaillierte Vorschriften für die Abgabe solcher Erklärungen sowie bestimmte andere zusätzliche Anforderungen festzulegen.
Jedoch sollten in Anbetracht des vergleichsweise geringen Komplexitätsgrads und angesichts eines risikobasierten Ansatzes bestimmte Betreiber, die mit gewerblichem Flugbetrieb mit Ballonen befasst sind, von der Anforderung der Zeugniserteilung und diesen zusätzlichen Anforderungen, einschließlich der Anforderung der vorherigen Abgabe einer Erklärung, ausgenommen werden. Sie sollten stattdessen nur den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, die für den gesamten unter diese Verordnung fallenden Flugbetrieb mit Ballonen gelten.
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und jede Unterbrechung bei der Einführung der in dieser Verordnung festgelegten neuen besonderen Regelung für den Flugbetrieb mit Ballonen so weit wie möglich zu vermeiden, sollten alle Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen, die Betreibern von Ballonen im Einklang mit den geltenden Vorschriften vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung erteilt wurden, weiterhin gültig bleiben und für einen befristeten Zeitraum als eine gemäß dieser Verordnung abgegebene Erklärung angesehen werden. Nach Ablauf dieser Frist sollten alle Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen durchführen, eine Erklärung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung abgeben.
Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und allen betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Regelung zu geben, sollte diese Verordnung erst ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten.
Zusammenfassung der einzelnen Regelungen:
Im Wesentlichen gibt es seit dem 08.04.2019 zwei Arten zum Betrieb von Ballonen
1. Nichtgewerblicher Betrieb (Teilabschnitt BAS der VO 395) von Ballonen einschließlich Pilot mit vier oder weniger Insassen (einschließlich Pilot!) auf Kostenteilungsbasis oder
2. Gewerblicher Betrieb (Teilabschnitt ADD der VO 395).

Die gesamte, von Landesausbildungsleiter Josef Stöhr erstellte, Zusammenfassung der gesamten VO395 mit dem Teil BFCL und den jeweiligen AMC/GM in einer deutschen Übersetzung steht hier als Download zur Verfügung.

Josef Stöhr*
E-Mail: jstoehr(at)t-online.de * www.ballon-sachverstaendiger.de * Telefon: 08233 / 9803